A) Allgemeines
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) für alle Rechtsgeschäfte mit der Fa. Schwab Förder- und Lagertechnik GmbH (nachfolgend kurz: Schwab GmbH). Entgegenstehende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend kurz: AG) werden nicht anerkannt, es sei denn, die Schwab GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB gelten auch dann, wenn die Schwab GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des AG vorbehaltlos Leistungen erbringt.
2. Angebote, Auftragserteilung
2.1 Alle Angebote sind freibleibend; es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die Schwab GmbH entweder schriftlich bestätigt oder kurzfristig nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das der Schwab GmbH.
2.3 Die Schwab GmbH behält sich das Recht vor, mit der Ausführung des Auftrages erst nach Rücklauf einer vom AG gegengezeichneten Auftragsbestätigung zu beginnen.
3. Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen oder Berechnungen behält sich die Schwab GmbH ihr Eigentums- und Urheberrecht vor.´Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.
4.Eigenschaftsangaben
Eigenschaftsangaben durch die Schwab GmbH oder ihres Zulieferers hinsichtlich der Vertragsgegenstände beschreiben lediglich die Beschaffenheit, stellen aber, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dar. Insbesondere die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden bei Holzprodukten gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
5. Preise / Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise gelten „ab Werk“ ohne Verpackung (siehe Ziffer 9.) und Montage (siehe Ziffer 7.), wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.2 Vereinbarte Vorauszahlungen, Abschlagszahlung und die Schlusszahlung sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Ist nur die Lieferung von Waren geschuldet, ist die Schwab GmbH zu Teillieferungen und deren Abrechnung berechtigt, sofern die Teillieferung nicht unzumutbar ist.
5.3 Der AG ist nur zum Skontoabzug berechtigt, falls dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.4 Für den Fall, dass der AG mit Zahlungen in Verzug gerät oder der Schwab GmbH Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist die Schwab GmbH berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte
• im Fall des Zahlungsverzuges die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,
• noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,
• geeignete Sicherheiten zu fordern, insbesondere die Einräumung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück des AG in Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches zu verlangen oder
• nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.5 Scheck- und Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig; etwaige damit verbundene Kosten trägt der AG. Wechsel und Scheck werden nur erfüllungshalber, nicht jedoch an Erfüllung statt angenommen.
5.6 Der AG ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Schwab GmbH anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Kündigung
Tritt der AG vom Vertrag zurück, erklärt er die Kündigung etc., ohne dass die Schwab GmbH dies zu vertreten hat, so ist die Schwab GmbH ist berechtigt, die Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen ohne Nachweis auf 10 % des- ggf. anteiligen - zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu pauschalieren. Dem AG bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen; der Schwab GmbH bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
7. Montage
7.1 Montagearbeiten sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
7.2 Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden der Schwab GmbH, so hat der AG alle hieraus resultierenden Mehrkosten, insbesondere für Warte- und Standzeiten sowie zusätzliche Reisekosten zu tragen.
7.3 Die mit dem Einbau der Anlage im Zusammenhang stehenden Montagen gelten mit der probeweisen Inbetriebnahme als fertig gestellt.
7.4 Wird die Montage durch den AG oder einen von diesem beauftragten Dritten ausgeführt, so sind die jeweils gültigen Betriebs- und Montagevorschriften des Lieferers zu beachten. Der AG ist verpflichtet, diese Vorschriften ggf. bei der Schwab GmbH vor der Montage anzufordern, soweit sie nicht schon vorliegen.
B) AGB für Unternehmer im Sinne von § 14 BGB und öffentliche Auftraggeber
8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Schwab GmbH behält sich bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen das Eigentum an Vertragsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag und der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem AG vor.
8.2 Der AG ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den AG wird stets für die Schwab GmbH vorgenommen, ohne dass die Schwab GmbH hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Schwab GmbH, soweit nicht nach den gesetzlichen Regelungen ein Dritter Eigentum erwirbt. Wird der Vertragsgegenstand mit dem AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so entsteht anteiliges Miteigentum nach den Wertverhältnissen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt für den Fall der Verbindung oder Vermischung, wobei der AG bereits jetzt anteiliges Miteigentum nach den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung an die Schwab GmbH überträgt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der AG nicht berechtigt.
8.3 Der AG tritt bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung – auch nach Verarbeitung - entstehenden Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages inkl. Umsatzsteuer an die Schwab GmbH ab. Die Abtretung umfasst auch die Sicherung von Werklohnforderungen von Schwab GmbH. Der AG tritt auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Schwab GmbH nimmt die Abtretungen an.
8.4 Der AG ist verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass der vereinbarte verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht aufgrund eines Abtretungsverbotes wirkungslos wird und etwaige Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Abtretung ein- gehalten werden. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der AG die Schwab GmbH unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.5 Die Schwab GmbH ermächtigt den AG unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die Schwab GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der AG der Schwab GmbH die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Schwab GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.6 Mit Zahlungseinstellung oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des AG zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Rechte des Insolvenzverwalters.
8.7 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist die Schwab GmbH auf Verlangen des AG insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Schwab GmbH aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den AG über.
8.8 Der AG ist verpflichtet, die Ware ausreichend zu versichern. Die Versicherungsleistung gilt im Versicherungsfalle in Höhe einer noch bestehenden Restschuld als an die Schwab GmbH abgetreten. Die Schwab GmbH ist ermächtigt, die Abtretung der Versicherung unmittelbar anzuzeigen.
9.Lieferfristen Gefahrübergang - Versand/Verpackung
9.1 Von der Schwab GmbH genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden.
9.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des AG. Die Schwab GmbH ist bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des AG zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des AG.
9.3 Die Schwab GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der AG hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
9.4 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des AG verzögert, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des AG eingelagert. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
9.5 Auf Wunsch und Kosten des AG wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert.
10.Gewährleistung/Haftung, Rügepflicht
10.1 Mängelansprüche des AG bestehen nur, wenn der AG seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der AG ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel der Schwab GmbH unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) – ausschließlich schriftlich und gegenüber der Schwab GmbH (nicht Dritten) - mitzuteilen. Mängel, die nicht rechtzeitig bzw. nicht formgerecht gerügt wurden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen
10.2 Soweit ein von der Schwab GmbH zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist die Schwab GmbH unter Ausschluss der Rechte des AG, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Schwab GmbH aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der AG hat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Schwab GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Schwab GmbH trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem AG zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der AG erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des AG zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
10.3 Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem AG, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
10.4 Die Schwab GmbH haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Schwab GmbH, deren gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen (im Folgenden nur Schwab GmbH) beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Schwab GmbH beruhen, haftet die Schwab GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Schwab GmbH nicht vorsätzlich gehandelt hat. In dem Umfang, in dem bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits - und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde, haftet die Schwab GmbH auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Schwab GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
10.5 Die Schwab GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Schwab GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
10.6 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechts natur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Schwab GmbH.
10.7 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von der Schwab GmbH, deren gesetzlichem Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn die Schwab GmbH oder deren gesetzlicher Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn einfache Erfüllungsgehilfen der Schwab GmbH vorsätzlich gehandelt haben.
11.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen der Schwab GmbH und dem AG ergebenden Streitigkeiten ist der Firmensitz der Schwab GmbH. Die Schwab GmbH ist jedoch berechtigt, den AG auch an dessen Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
11.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen bzw. des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
C) AGB für Verbraucher
12. Technische Verantwortung, Ausführung
12.1 Die Schwab GmbH erbringt ihre Leistungen unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
12.2 Der AG hat der Schwab GmbH die für die Baustellenleitung verantwortliche Person zu benennen. Die gesamte technische Abwicklung erfolgt ausschließlich durch die Schwab GmbH. An Anweisungen des AG, die sich auf die Technik und Art und Weise der Vertragserfüllung beziehen, ist die Schwab GmbH nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.
13.Gewährleistung / Haftung
13.1 Für die Gewährleistungsansprüche gelten die Regelungen unter Ziffer 10. dieser AGB mit Ausnahme der Regelungen unter Ziffern 10.1, 10.3 und 10.7 entsprechend.
13.2 Schadensersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Insoweit haftet die Schwab GmbH auch für ihre Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
13.3 Das Recht des AG, sich aufgrund einer von der Schwab GmbH zu vertretenden, nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, bleibt hiervon unberührt.
14. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Schwab GmbH. Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
15. Mindeststundenvergütung
Unsere Vertragspartner/Auftragnehmer verpflichten sich ihren Mitarbeitern für Einsätze bei/für schwab Förder- und Lagertechnik GmbH eine Mindeststundenvergütung von 8,50 Euro brutto gemäß § 1 Abs. 2 MiLoG zu zahlen.
Sollten gesetzliche oder tarifvertragliche Mindestvergütungen höher bzw. niedriger sein oder werden, sind zumindest diese zu zahlen.
Stand Januar 2015
Fa. Schwab Förder- und Lagertechnik GmbH